§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Ehrenburg, Förder- und Arbeitskreis zur Erhaltung und Pflege der historischen Burganlage". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Freundeskreis der Ehrenburg e.V. Förder- und Arbeitskreis zur Erhaltung und Pflege der historischen Burganlage".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Brodenbach.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhaltes und der Pflege des im Bereich der Gemeinde Brodenbach liegenden Kulturgutes Burg Ehrenburg.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der denkmalgeschützten Baulichkeiten der Burg Ehrenburg und der Förderung diesem Kulturgut angepaßter, kultureller Veranstaltungen zur Wahrung und Pflege des historischen Burglebens verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brodenbach,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt und zur Förderung des Kulturgutes "Burg Ehrenburg" zu verwenden hat.
§3 Erwerb und Mitgliedschaft, Sondermitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen können nur mit einstimmiger Einwilligung des gesamten Verwaltungsrates Mitglied des Vereins werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Die jeweiligen Eigentümer der Burg Ehrenburg sind ohne das Aufnahmeverfahren der Ziffern 3. und 4. stets Ehrenmitglieder auf Lebenszeit gemäß §35 BGB, soweit sie eine Mitgliedschaft im Verein nicht binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme dieses Sonderrechtes ablehnen. Der Vorstand hat neue Eigentümer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt bleibt hiervon unberührt.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Natürliche volljährige und juristische Personen werden auch ohne Aufnahmeantrag durch Einzahlung von Fördergeldern Fördermitglieder. Diese Fördermittel müssen mindestens 50€ pro Jahr betragen. Für den Beginn der Fördermitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Wertstellung des Förderbetrages maßgebend. Der Förderbeitrag bezieht sich jeweils auf das Kalenderjahr. Sonstige Rechte, insbesondere Versammlungsteilnahme- und Stimmrechte, stehen den Fördermitgliedern ausdrücklich nicht zu.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Verwaltungsrats über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Verwaltungrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. Vorstehendes Ausschlußverfahren findet gegenüber Ehrenmitgliedern keine Anwendung.
§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Umlagen können nur von Mitgliedern, nicht aber von Fördermitgliedern erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an deren Vorbereitung mitzuwirken.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verwaltungsrat erlassenen Haus- und Veranstaltungsordnungen zu beachten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht stets aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder sind nicht vorgesehen.
  2. Der Verein wir durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.500€ die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung des Vorstands kann nur bei Vorlage eines gewichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind, gewählt werden.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Werktagen soll eingehalten werden, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
  2. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei der drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§12 Verwaltungsrat
  1. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Referent für Denkmalschutz und dem Referent für Kulturarbeit. Der Referent für Denkmalschutz und der Referent für Kulturarbeit werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt, dürfen jedoch keine Vorstandsmitglieder sein.
  2. Der Verwaltungsrat ist nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Für die Sitzungen und schriftlichen Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt §11 der Satzung entsprechend.
§13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Aufstellung des Haushaltplans für das Geschäftsjahr;
  2. Zusammenarbeit mit den für Denkmalschutz zuständigen Beauftragten und Behörden;
  3. Erlaß von Haus- und Veranstaltungsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
  4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
  5. Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern;
  6. Beschlußfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
§14 Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme.
    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, jedoch nur, wenn es sich um eine natürliche Person handelt. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Diese Beschränkungen gelten nicht für Verwaltungsräte. Die Bevollmächtigung des Vertreters einer juristischen Person als Vereinsmitglied ist für jede Mitgliederversammlung gesondert schriftlich nachzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;
    1. Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß §5;
    3. Beschlußfassung über die Auflösung und die Änderung des Zwecks des Vereins;
    4. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Verwaltungsrats;
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§15 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Rhein-Zeitung, Koblenz, erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
  2. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Jedes Mitglied kann bis spätestens zum Ablauf der vorangegangenen Geschäftsjahres Anträge zur Tagesordnung des ordentlichen Mitgliederversammlung des folgenden Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand stellen. Solche Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Spätere Anträge werden in den Mitgliederversammlungen diskutiert, jedoch nicht wirksam beschlossen.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird nur vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt aus den Reihen der anwesenden Mitglieder den Schriftführer. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Abstimmung durch Handaufheben ist die Anzahl der Stimmvertretungen eindeutig festzustellen.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung nicht berechtigt. Zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins, bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§18 Mitteilungen
Sämtliche Mitteilungen, Einladungen, Kündigungen und sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen des Vereins an die Mitglieder gelten diesen als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse abgesandt wurden und die in dieser Satzung vorgesehenen Fristen eingehalten oder die üblichen Postlaufzeiten berücksichtigt wurden.
§19 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins gemäß vorstehendem §17 Absatz 3 gilt folgendes:
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Brodenbach (§2 Abs. 5)
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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